Satzung des Tischtennis Kreisverbandes Nord
Der Tischtennis-Kreisverband Nord (abgekürzt: TTKV Nord), in dieser Satzung nachstehend nur TTKV Nord genannt, ist eine selbstständige Untergliederung des Tischtennis-Verbandes Schleswig-Holstein e.V. (TTVSH). In ihm sind alle diejenigen Mitgliedsvereine des TTVSH zusammengeschlossen, die ihren Sitz im Kreis Nord (in der Stadt Flensburg und im Kreis Schleswig-Flensburg) haben, soweit die Mitgliedschaft nicht gemäß § 6 Ziffer 1 b und c der Satzung des TTVSH anderweitig geregelt ist. Die Satzung des TTVSH e.V. ist für den TTKV Nord als verbindlich anzuerkennen.
Das Abzeichen des TTKV Nord ist das Kreis- bzw. Stadtwappen.
§ 1a
Der TTKV Nord hat jeweils seinen Sitz im Wohngebiet des 1. Vorsitzenden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des TTKV Nord ist die Förderung des Sports, in erster Linie des Tischtennis-sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie der Organisation im Bereich des Tischtennissports auf Kreisebene.
Der TTKV Nord ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des TTKV Nord an den TTVSH e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Tischtennissport zu verwenden hat.
§ 2
Als selbstständige Untergliederung des TTVSH ist der TTKV Nord beauftragt worden, auf Kreisebene für einen reibungslosen Spielbetrieb zu sorgen. Die hierfür benötigten Geldmittel kommen aus Beiträgen der kreiszugehörigen Vereine, durch Zuschüsse des Sportverbandes Flensburg und des Kreissportverbandes Schleswig-Flensburg oder durch Spenden. Der TTKV Nord erfüllt seine Aufgaben als eigenes Steuersubjekt. Kein Vorstandsmitglied des TTKV Nord ist berechtigt, den TTVSH gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten Die Mitglieder des Vorstandes des TTKV Nord sind auch nicht besondere Vertreter des TTVSH (§ 30 BGB), jedoch im Rahmen der vorgenommenen Aufgabenverteilung beauftragt, zur Erfüllung der Aufgaben des TTVSH auf Kreis/Bezirksebene tätig zu werden. Soweit dabei Ausgaben zu tätigen sind, darf dies nur insoweit geschehen, als Mittel vorhanden sind, die dem TTKV Nord zur selbstständigen Erfüllung seiner Aufgaben überlassen sind. Für den TTKV Nord und das Verhältnis seiner Mitglieder untereinander gelten im übrigen ergänzend zu allen einschlägigen Vorschriften des TTVSH, soweit diese es zulassen, die in der Satzung festgelegten Regelungen.
§ 3
Der TTKV Nord hat die Aufgaben des TTVSH im Kreisgebiet zu erfüllen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
Durchführung des Punkt- und Pokalspielbetriebs auf Kreisebene; Durchführung der Kreiseinzelmeisterschaften und der Kreisrang-listenspiele; Vertretung des TTVSH im Sportverband Flensburg und im Kreissportverband Schleswig-Flensburg
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft richten sich nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 der Satzung des TTVSH.
§ 5
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den Bestimmungen der §§ 5 und 6 der Satzung des TTVSH.
§ 6
Die Organe des TTKV Nord sind:
der Kreisverbandstag (Mitgliederversammlung) der Vorstand das Schiedsgericht.
§ 7
1. Der Kreisverbandstag ist das oberste Organ des TTKV Nord. Er kann alle auf Kreisebene zu regelnden Angelegenheiten an sich ziehen.
2. Der Kreisverbandstag ist insbesondere zuständig für: Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes des Schiedsgerichts und der Kassen-prüfer. Die Änderung der Satzung sowie der Erlass von Ordnungen im Rahmen der Bestimmungen des TTVSH. Die Festlegung von Beiträgen und Gebühren, soweit nicht Beschlüsse des TTVSH entgegenstehen. Die Entgegennahme der Vorstandsberichte und des Berichts der Kassenprüfer. Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung. Die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes.
Die Regelung des sportlichen Betriebs auf Kreisebene im Rahmen der Satzungen und Ordnungen des TTVSH; die Durchführung wird delegiert. Beschlussfassung über Ehrungen nach Maßgabe der Richtlinien über Ehrungen im TTVSH. Über jeden Kreisverbandstag ist ein Protokoll zu führen.
§ 8
1. Auf dem Kreisverbandstag hat jeder Verein eine Grundstimme, ferner für je angefangene drei Mannschaften eine weitere Stimme. Als Mannschaften zählen alle Herren-, Damen-, und Jugendmannschaften außer Pokalmannschaften -, die in den dem Kreisverbandstag vorausgegangenen Abschlusstabellen gewertet sind. Eine Übertragung dieser Stimmen ist möglich. Sie muss jedoch durch eine schriftliche Vollmacht, die bei der Abstimmung vorliegen muss, nachgewiesen werden. Eine Übertragung von mehr als fünf Stimmen auf einen Bevollmächtigen ist nicht zulässig. Ferner hat jedes Mitglied des Vorstandes und jedes Ehrenmitglied eine Stimme; diese Stimmen sind nicht übertragbar.
2. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; dies gilt nicht für Satzungsänderungen, die auf Änderungen von Satzungen oder Ordnungen des TTVSH beruhen. Eine Satzungsänderung wird erst wirksam, wenn der Beirat des TTVSH ihr zugestimmt hat.
3. Wenn der Verbandstag einem Amtsträger das Vertrauen entzieht, muss dieser sein Amt niederlegen.
§ 9
1. Der ordentliche Verbandstag findet einmal im Jahr statt und zwar in der Zeit zwischen 1. Mai und 31. Juli. Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Vereine es unter Angabe der zu verhandelnden Punkte verlangt.
2. Die Einberufung des Kreisverbandstages erfolgt schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Als schriftliche Einberufung gilt auch die Veröffentlichung in einer Zeitschrift, wenn diese den Mitgliedern zugesandt wird oder sie zu ihrem Bezug verpflichtet sind. Es gilt die Einladung auch, wenn sie über E-Mail an die vom Verein mitgeteilte Anschrift, oder in den News von TT- Live unter Bekanntgabe der Tagesordnung veröffentlicht wird. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist der Kreisverbandstag ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
3. Anträge sind bis zum Ablauf der in der Einladung angegebenen Frist beim Vorstand einzureichen. Nach Fristablauf eingehende Anträge können nur noch als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verbandstag die Dringlichkeit mit einer Mehrheit von dreiviertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder bejaht. Für das Verfahren gilt im Übrigen, soweit diese Satzung nichts anderes besagt, die Versammlungsordnung des TTVSH.
§ 10
1. Der Vorstand des TTKV Nord setzt sich wie folgt zusammen:
Ehrenvorsitzende/r 1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r Kassenwart/in Sportwart/in Jugendwart/in Schriftwart/in Pressewart/in
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie folgenden weiteren Amtsträgern:
i) Seniorenbeauftragte/r j) Schülerwart/in (Bestätigung alle 2 Jahre, siehe Jugendordnung) k) Mädelwart/in (Bestätigung alle 2 Jahre, siehe Jugendordnung) l) Schiedsrichterobmann/frau Staffelleiter/in Ehrenmitglieder
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes bedürfen der Bestätigung auf dem Kreisverbandstag.
3. Die Mitglieder des Vorstandes, außer Ehrenmitglieder, werden auf dem Verbandstag jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Der Verbandstag kann ein Mitglied des Vorstandes mit mehreren Funktionen betrauen, jedoch nicht für a-c des Vorstandes. Zu wählen sind in den Jahren mit
ungerader Endziffer: gerader Endziffer: 1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r Kassenwart/in Sportwart/in Jugendwart/in (Bestätigung) Schriftwart/in Pressewart/in Außerdem: 5 Mitglieder des Schiedsgerichts 1 Kassenprüfer/in 1 Kassenprüfer/in 1 Ersatz-Kassenprüfer/in 1 Ersatz-Kassenprüfer
4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, oder bleibt ein Amt unbesetzt, setzt der Vorstand bis zum nächsten ordentlichen Verbandstag kommissarische Vertreter ein.
§ 11
Der Vorstand kann besondere Ausschüsse bilden und / oder einzelne (verbandsangehörige) Personen mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauen.
Ständige Ausschüsse sind:
Sportausschuss Jugendausschuss
Vorsitzende der ständigen Ausschüsse sind für a) = der 2.Vorsitzende, für b) = der Jugendwart. Soweit Zusammenarbeit und Aufgabenverteilung nicht vom Vorstand vorgegeben werden, werden sie vom jeweiligen Ausschuss selbst geregelt.
§ 12
Die Jugend des TTKV Nord gibt sich eine Jugendordnung (s. Anlage). Diese bedarf der Zustimmung des Kreisverbandstages. Die Mitglieder des Jugendausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Kreisverbandstag.
§ 13
Die Kasse des TTKV Nord ist mindestens einmal jährlich vor dem Verbandstag von zwei Kassenprüfern zu prüfen; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Auf jedem ordentlichen Verbandstag sind ein Kassenprüfer und ein Vertreter neu zu wählen. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Kassenprüfer oder ein Vertreter vorzeitig aus, so ist auf dem nächsten Verbandstag eine neue Wahl für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
§ 14
Das Schiedsgericht ist von den übrigen Organen des TTKV Nord sowie des TTVSH unabhängig. Es besteht aus:
dem Vorsitzenden dem 1. Beisitzer dem 2. Beisitzer dem 1. Ersatzmitglied dem 2. Ersatzmitglied
Das Schiedsgericht tritt bei Streitigkeiten über die Gültigkeit sportlicher Ergebnisse im Rahmen von Wettkämpfen zusammen, für die der TTKV Nord zuständig ist und in erster Instanz zu entscheiden hat. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Es muss alle zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Anstelle der Mitglieder des Schiedsgerichts, die an einem zu verhandelnden Sachverhalt beteiligt sind, treten die entsprechenden Ersatzmitglieder. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht gleichzeitig im Vorstand oder als Staffelleiter tätig sein. Die Aufgaben des Schiedsgerichts ergeben sich aus der Rechtsordnung des TTVSH in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 15
Vorgesehene Ehrungen
Auf dem Kreisverbandstag werden geehrt:
Mannschaftsmeister der abgeschlossenen Punktspielserie (Damen, Herren und Jugend) Mannschaftsmeister von Pokalmeisterschaften 10 Jahre Mitarbeit im Vorstand 25 Jahre und länger Mitarbeit im Vorstand 25 Jahre Mitglied im Kreisverband (Vorsitzende/r Abteilungsleiter/in) 40 Jahre Mitglied im Kreisverband dto. 50 Jahre Mitglied im Kreisverband dto.
Der Vorstand des TTKV Nord kann weitere Ehrungen beschließen. Er entscheidet auch über den Umfang der Ehrungen.
§ 16
Das Geschäftsjahr des TTKV Nord erstreckt sich jeweils über den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April.
Diese Satzung wurde auf dem Kreisverbandstag am 18. Juni 2015 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald sie vom Beirat des TTVSH genehmigt worden ist.
| Ersteller: Claus Friese (09.07.19), Änderung: Claus Friese (19.07.19) |
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